Die Satzung
Satzung
des 1. Ruderclub Forggensee e.V.
gegründet am 14.09.1974
§ 1
(Name, Sitz ,Geschäftsjahr)
Der Verein trägt den Namen: 1. Ruderclub Forggensee e.V.
Sitz: Füssen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Vereinszweck)
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rudersports, insbesondere des rudereschen Nachwuchs.
§ 3
(Mittelverwendung)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Entschädigungen aus Mitteln des Vereins; ebenso nicht beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins. Die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen für den Verein bleibt hiervon unberührt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
(Mitgliedschaft)
Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
Aufnahme-Anträge sind an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft kann schriftlich bis zum 30.09 eines jeden Jahres durch Erklärung an den Vorstand gekündigt werden.
§ 5
(Mitgliedsbeiträge, etc.)
Jedes neue Mitglied entrichtet einen Aufnahmebeitrag und den Jahresbeitrag, deren Höhe jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Betrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Von der Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Umlagen festgesetzt werden.
§ 6
(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder-Versammlung.
§ 7
(Vorstand)
Der Vorstand besteht gem. § 26 BEB aus dem 1. Vorsitzenden, Vorstand Verwaltung und Vorstand Sport.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte.
Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8
(Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen.
Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden jederzeit einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
den jährlichen Vereinshaushalt
Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Redaktionelle Änderungen können aufgrund von Einwendungen des Finanzamtes oder Registergerichts ohne weitere Zustimmung von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand berücksichtigt werden.
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Aufhebung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Proton zu führen, dass vom Versammlungsleiter/-in und Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.
§ 9
(Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die -Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung vom 15.05.2012:
Joachim Maier Bettina Odenwäller Fredi Büchli
(1. Vorsitzender) ( Vorstand Verwaltung/Schriftführerin und Protokollführerin) (Vorstand Sport)
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss vom 15.02.2013 über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der neugefassten Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB überein.